Satzung

§1

Der Verein führt den Namen Jugendbehindertenhilfe Siegburg Rhein-Sieg e.V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kreisstadt Siegburg eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.

 

§ 2

Der Verein dient der Förderung der Jugendpflege und der Jugendfürsorge für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche sowie den sie betreuenden Angehörigen aus dem Rhein-Sieg-Kreis. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht durch Förderung der integrativen Jugendfürsorge, insbesondere durch eine oder mehrere in Trägerschaft des Vereins und/oder unter Leitung des Vereins stehende Kindertagesstätte(n). Die Auswahl der zu Unterstützenden wird in Zusammenarbeit mit den Sozialämtern im Rhein-Sieg-Kreis vorgenommen. Die Zuwendungen erfolgen grundsätzlich nicht in Form von Bargeld, sondern in Form notwendiger Hilfsmittel sowie integrativer Maßnahmen.

§ 3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Organe des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Der jährliche Betrag pro Vorstandsmitglied darf den nach der jeweils gültigen Abgabenordnung zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen. Über die Gewährung der pauschalen Tätigkeitsvergütung entscheidet jährlich vorab die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Die Mittel für den satzungsgemäßen Zweck werden aufgebracht durch:[nbsp

– Mitgliedsbeiträge 

– Spenden 

– Sammlungen und 

– durch Ausrichten von Veranstaltungen      (Beteiligungen an Stadtfesten, Ausrichten von Wohltätigkeitsbällen etc.).

§ 4

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Körperschaf-ten des öffentlichen und privaten Rechts können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie gewillt sind, den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen uneigennützig zu fördern und zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch   freiwilligen Austritt (nur zum Ende eines Kalenderjahres) oder durch Ausschluss, der nur aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus wichtigen Gründen nach vorheriger Anhörung erfolgen darf.

§ 5

Die Mitglieder sind zu aktiver Mitarbeit eingeladen und haben Anspruch auf Unterrich-tung über Tätigkeiten des Vereines. Sie sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich zu entrichten und die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitglieder-versammlung zu beachten. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Seine Höhe setzt die Mitgliederversammlung fest. Er ist zum 15.01. eines jeden Kalenderjahres fällig. Der für das Jahr des Eintritts fällige Betrag wird am 01. des Monats fällig, der dem Tag des Erwerbs der Mitgliedschaft folgt.

§ 6

Die Organe des Vereins sind:  a) Die Mitgliederversammlung,  b) der Vorstand, c) der Verwaltungsrat.

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:  a) die Wahl des Vorstandes,  b) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäfts-berichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr, c) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,  d) Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines. Die Mitgliederversammlung kann zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen. Sie          hat darüber zu wachen, dass der Vereinszweck erfüllt wird. Sie hat das Recht, Auskünfte vom Vorstand zu verlangen.

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist im Lauf des Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Sie ist außerdem binnen 4 Wochen einzuberufen, wenn dies vom Vorstand oder einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahmen siehe §§ 12,13 der Satzung). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, außer bei Anträgen auf Satzungs-änderung und Auflösung des Vereins (siehe §§ 12,13 der Satzung), der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei den Wahlen ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei Wahlen ist geheime Abstimmung anzusetzen, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder verzichten auf die geheime Wahl. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), bei dessen Verhinderung vom 1. Geschäftsführer geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter oder einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 9

Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die Leitung des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und für die ordnungsgemäße Verwaltung der Vereinsmittel. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein im Sinne von § 26 BGB vertreten durch zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes, von denen einer immer der 1. oder 2. Vorsitzende (Stellvertreter) sein muss.

§ 10

a) Der Vorstand besteht aus dem:  1. Vorsitzenden,  2. Vorsitzenden (Stellvertreter),  1. Geschäftsführer,  2. Geschäftsführer (Stellvertreter),  1. Schatzmeister,  2. Schatzmeister (Stellvertreter). Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Geschäftsführenden Vorstand. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), dem 1. Geschäftsführer und dem 1. Schatzmeister. Zum erweiterten Vorstand gehören:  – Pressesprecher,  – bis zu 5 weitere Beisitzer. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden ebenfalls von der Mitgliederver-sammlung gewählt, können jedoch auch vom Geschäftsführenden Vorstand kommis-sarisch ernannt werden. Der Vorstand wird im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens zweimal einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden (Stellvertreter), bei dessen Verhinderung vom 1. Geschäftsführer geleitet. Über die Vorstandsbeschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Gäste können auf besondere Einladung als beratende Mitglieder an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. b) Der Verwaltungsrat besteht aus Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Erziehung und anderen Bereichen des öffentlichen Lebens, die bereit sind, die Arbeit der Jugendbehindertenhilfe Siegburg Rein-Sieg e. V. ideell und/oder materiell zu fördern.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12

Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen geändert werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungs-änderungen, die nur die Fassung betreffen oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind, vorzunehmen und im Vereinsregister anzumelden.

§ 13

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen hierbei mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder zustimmen. Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, ist binnen eines Monats eine neue Mitglieder-versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kreisstadt Siegburg mit der Auflage, die Mittel unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Jugendpflege und der Jugend-fürsorge für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche sowie den sie betreuenden Angehörigen aus dem Rhein-Sieg-Kreis zu verwenden.

§ 14

Die Änderung der Satzung tritt am 18.12.2015 in Kraft.